Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigen Einkommen können auch in diesem Jahr wieder von einer spürbaren finanziellen Entlastung profitieren. Je nach individueller Situation sind Rückzahlungen zwischen 637 und 1.331 Euro möglich.
Besonders begünstigt sind Personen, die aufgrund ihres geringen Einkommens nur wenig oder gar keine Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer bezahlen. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können sie dennoch Geld zurückerhalten. Durch erhöhte Absetzbeträge und inflationsbedingte Anpassungen fallen die Gutschriften heuer höher aus als in den vergangenen Jahren. Im Durchschnitt liegen die Rückzahlungen bei rund 1.000 Euro.
Ab dem 1. Juli erfolgt für jene Steuerpflichtigen, die keinen Antrag einreichen, automatisch eine antragslose Veranlagung. Experten weisen jedoch darauf hin, dass ein eigener Antrag häufig zu einer höheren Rückerstattung führen kann.
Negativsteuer bringt zusätzliche Auszahlung
Auch wer keine klassische Steuererstattung erhält, kann über die sogenannte „Negativsteuer“ profitieren. Dabei handelt es sich um eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Personen mit sehr geringer Steuerbelastung.
Liegt die berechnete Einkommensteuer unter null, werden etwa der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag direkt vom Finanzamt ausbezahlt.
Bis zu 1.398 Euro Rückzahlung möglich
Für das Steuerjahr 2025 beträgt die maximale Sozialversicherungsrückerstattung für Arbeitnehmer 55 Prozent beziehungsweise bis zu 1.277 Euro. Besteht zusätzlich Anspruch auf die Pendlerpauschale, erhöht sich der Betrag auf maximal 1.398 Euro.
Pensionistinnen und Pensionisten können bis zu 80 Prozent beziehungsweise maximal 710 Euro erhalten. Damit profitieren auch Personen mit sehr niedriger oder keiner Steuerlast von einer finanziellen Rückzahlung.
Für die Veranlagung des Kalenderjahres 2026 ist bereits eine weitere Erhöhung vorgesehen. Durch die erneute Anpassung an die Inflation könnten Arbeitnehmer künftig sogar bis zu 1.554 Euro erhalten.
Fristen beachten
Wer seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 noch nachträglich einreichen möchte, hat dafür bis spätestens 31. Dezember 2026 Zeit. Danach endet die fünfjährige Frist. Auch für die Jahre 2021 bis 2024 können noch Anträge gestellt oder bestehende automatische Veranlagungen korrigiert werden.
700 Euro Kindermehrbetrag pro Kind
Personen, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens nicht vom Familienbonus profitieren, können unter bestimmten Voraussetzungen den sogenannten Kindermehrbetrag beantragen. Dieser beträgt heuer 700 Euro pro Kind (zuvor 550 Euro).
Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt wurden und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht.
Reduziert der Familienbonus die Einkommensteuer auf null, wird die Differenz zwischen dem beantragten Familienbonus und dem Kindermehrbetrag ausbezahlt.
