Der Heizkostenzuschuss des Landes Niederösterreich (NÖ) wird an Personen gewährt, die Heizkosten haben und deren monatliches Bruttoeinkommen die in ASVG §293 festgelegte Ausgleichszulagen-Einkommensgrenze nicht überschreitet und die ihren Wohnsitz in Niederösterreich haben.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat beschlossen, im Rahmen der Heizperiode 2025/26 sozial bedürftigen Einwohnern Niederösterreichs eine einmalige Heizkostenunterstützung in Höhe von 150 Euro zu gewähren.
I. Allgemeine Informationen
Der Heizkostenzuschuss Niederösterreich wird Personen gewährt, die:
- Heizkosten haben
- deren monatliches Bruttoeinkommen die Einkommensgrenze gemäß ASVG §293 nicht überschreitet
- ihren Wohnsitz im Bundesland Niederösterreich haben
Der Antrag kann ausschließlich bei der Gemeinde gestellt werden, in der sich der Hauptwohnsitz des Antragstellers befindet.
II. Voraussetzungen für den Antrag
Antragsberechtigt sind:
a) Österreichische Staatsbürger sowie Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß §47 Abs. 2 NAG, die seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Österreich leben
b) Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten) oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige gemäß der EU-Richtlinie 2004/38/EG (sofern der Zweck der Einreise nicht der Bezug dieser Unterstützung ist)
c) Drittstaatsangehörige, die einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzen:
- „Daueraufenthalt–EU“ gemäß §45 NAG
- „Daueraufenthalt–EU“ eines anderen EU-Staates und Aufenthaltstitel in Österreich gemäß §49 NAG
d) Andere Staatsbürger, die im sozialrechtlichen Sinne österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind
❌ Asylwerber (Asylsuchende) haben keinen Anspruch auf diese Unterstützung.
Zusätzlich gilt:
- Der Hauptwohnsitz muss seit mindestens 6 Monaten in Niederösterreich bestehen
- Das monatliche Bruttoeinkommen darf die Einkommensgrenze gemäß ASVG §293 nicht überschreiten
III. Personen ohne Anspruch auf die Unterstützung
Folgende Personen sind von der Unterstützung ausgeschlossen:
- Personen ohne eigenen Haushalt
- Personen, die Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Gesetz (NÖ SAG) beziehen
(Diese erhalten die Unterstützung automatisch separat) - Personen, die in Pflegeheimen leben, die von Sozialhilfeeinrichtungen finanziert werden
- Personen, deren Heizkosten nicht von ihnen selbst getragen werden
(z. B. wenn laut Mietvertrag oder Eigentumsübertragung Heizkosten nicht selbst bezahlt werden müssen) - Alle Personen ohne eigene Heizkosten
- Personen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit
(Ausnahme: Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 55.000 Euro)
IV. Berechnung des Einkommens
- Das monatliche Bruttoeinkommen darf die Grenze gemäß ASVG §293 nicht überschreiten
- Die Einkommen aller im selben Haushalt lebenden Personen werden zusammen berechnet
- Einkommensgrenzen für Kinder werden erhöht, solange Familienbeihilfe bezogen wird
Bei bestimmten Einkommensarten gelten folgende Berechnungen:
- Land- und Forstwirtschaft:
4,16 % des Einheitswertes gelten als monatliches Einkommen - Miet- und Pachteinnahmen:
Jahreseinkommen wird durch 14 Monate geteilt - Kleinunternehmen:
Jahresumsatz maximal 55.000 Euro (Vorjahresumsatz maßgeblich) - Personen mit 12-monatigen Einkünften (z. B. Arbeitslosengeld oder Kinderbetreuungsgeld):
Einkommensgrenze wird mit dem Faktor 1,166 multipliziert
V. Nicht anrechenbare Einkommen
Folgende Leistungen werden nicht als Einkommen berücksichtigt:
- Familienbeihilfe, Schüler- und Studienbeihilfen
- Kinderzuschläge
- Sachleistungen im Rahmen von Pflegeleistungen (außer Heiz- und Brennstoffkosten)
- Pflegegeld und Blindenzulagen
- Reise- und Tagesgelder
- Wohnbeihilfen des Landes Niederösterreich
- Renten für Kriegsopfer und Kriegsbeschädigte
VI. Antragsverfahren
Antragsformulare sind erhältlich bei:
- der Niederösterreichischen Landesregierung
- den Bezirkshauptmannschaften
- den Gemeinden
- im Internet:
www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss
📅 Antragsfrist:
22. Oktober 2025 – 31. März 2026
Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes einzureichen.
Die Gemeinde überprüft und bestätigt die Angaben.
VII. Einkommensnachweise
Bei der Antragstellung müssen Nachweise über das Einkommen vorgelegt werden, damit das Einkommen korrekt berechnet werden kann.
VIII. Höhe und Auszahlung der Unterstützung
- Die Entscheidung über die Gewährung trifft die Niederösterreichische Landesregierung
- Höhe der Unterstützung: 150 Euro (einmalig)
- Auszahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung
IX. Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO / GDPR)
Personenbezogene Daten werden nur für die Bearbeitung und Kontrolle des Förderantrags verarbeitet.
Antragsteller haben das Recht auf:
- Auskunft
- Berichtigung
- Löschung
- Widerspruch
X. Ausnahmeregelungen (Härtefälle)
Bei besonderen Situationen wie:
- 24-Stunden-Pflege
- Krankheit
- außergewöhnlichen Ausgaben
kann ein Antrag ausnahmsweise genehmigt werden, wenn die Einkommensgrenze pro Person um höchstens 50 Euro überschritten wird.
XI. Rückzahlung
Wird die Unterstützung durch falsche Angaben erhalten, muss sie zurückgezahlt werden.
Im Falle des Todes des Antragstellers wird keine Rückzahlung verlangt, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren.
XII. Verbot der Doppelunterstützung
- Pro Haushalt kann pro Heizperiode nur einmal eine Unterstützung gewährt werden
- Personen, die bereits Sozialhilfe erhalten, können diese Unterstützung nicht zusätzlich beantragen
XIII. Kein Rechtsanspruch
Auf diese Unterstützung besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Budgetmittel.
XIV. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung in Kraft.
Information und Kontakt für Anträge
Für detaillierte Informationen oder Fragen zum Heizkostenzuschuss:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5)
Landhausplatz 1, Haus 14
3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs5@noel.gv.at
Telefon: 02742 / 9005-9005
Das Antragsformular kann online aufgerufen werden.
