In Österreich werden pflegende Angehörige finanziell unterstützt. Wer ein Familienmitglied zu Hause betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für eine Ersatzpflege sowie Förderungen für Pflegekurse beantragen. Ziel ist es, die häusliche Pflege zu entlasten und qualitativ zu verbessern.
Zuschuss für Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit
Viele Menschen übernehmen die Pflege naher Angehöriger selbst. Müssen sie krankheitsbedingt aussetzen oder wollen sie Urlaub machen, entstehen Kosten für eine Ersatzpflege. In solchen Fällen kann beim Sozialministeriumservice (Bundessozialamt) eine finanzielle Unterstützung beantragt werden.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegeldstufe 3 bezieht und seit mindestens einem Jahr gepflegt wird. Bei Demenzerkrankungen oder bei minderjährigen Pflegebedürftigen reicht bereits Pflegegeldstufe 1 aus.
Die Ersatzpflege muss mindestens eine Woche in Anspruch genommen werden. Bei Demenz oder minderjährigen Pflegebedürftigen genügt eine Dauer von vier Tagen. Die Kosten sind durch Rechnungen nachzuweisen.
Höhe der Unterstützung nach Pflegestufe
Die maximale Förderung richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe:
- Pflegestufe 1–3: bis zu 1.200 Euro
- Pflegestufe 4: bis zu 1.400 Euro
- Pflegestufe 5: bis zu 1.600 Euro
- Pflegestufe 6: bis zu 2.000 Euro
- Pflegestufe 7: bis zu 2.200 Euro
Ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendung besteht nicht. Die Unterstützung kann beantragt werden, wird jedoch im Einzelfall geprüft.
Förderung für Pflegekurse seit 2023
Seit 1. Jänner 2023 können nahe Angehörige von Pflegegeldbezieherinnen und -beziehern auch eine Förderung für Pflegekurse aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten. Gefördert werden Kurse, die Wissen im Bereich Pflege und Betreuung vermitteln. Diese können auch online absolviert werden.
Die Höhe der Förderung ist einkommensabhängig. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege nachhaltig zu stärken.
Einkommensgrenzen
Ob eine Zuwendung gewährt wird, hängt vom monatlichen Nettoeinkommen ab:
- Bei Pflegestufe 1–5: maximal 2.000 Euro netto pro Monat
- Bei Pflegestufe 6–7: maximal 2.500 Euro netto pro Monat
Für unterhaltsberechtigte Angehörige erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro.
Nicht als Einkommen angerechnet werden unter anderem:
- Familienbeihilfe
- Studienbeihilfe
- Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder
Bestätigung bei Demenzerkrankung erforderlich
Bei Anträgen im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen ist ein fachärztlicher Befund notwendig. Dieser darf ausschließlich von neurologischen oder psychiatrischen Fachabteilungen, gerontopsychiatrischen Einrichtungen oder Fachärztinnen und Fachärzten für Neurologie bzw. Psychiatrie ausgestellt werden.
Antragstellung auch online möglich
Der Antrag kann online eingebracht werden. Dafür ist eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur erforderlich. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Bei plötzlich eintretendem Pflegebedarf naher Angehöriger besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für die Dauer von ein bis drei Monaten zu vereinbaren.
Seit 1. November 2023 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ihr Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt für maximal vier Wochen pro Jahr zu begleiten.
Mit diesen Maßnahmen soll die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen im familiären Umfeld langfristig abgesichert und Angehörige finanziell entlastet werden.
