Pendlerinnen und Pendler in Oberösterreich können sich für das Pendeljahr 2024 eine finanzielle Unterstützung von bis zu 421 Euro sichern. Doch Vorsicht: Die Antragsfrist endet am 28. Februar 2026. Wer zu spät einreicht, geht leer aus.
Gefördert werden im Rahmen der Oö. Fernpendelbeihilfe Personen, die regelmäßig direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort und wieder zurück fahren. Voraussetzung ist, dass die maßgebliche einfache Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes mindestens 25 Kilometer beträgt.
Wichtig ist dabei: Für die Berechnung zählt ausschließlich die mittlere Straßenentfernung zwischen den beiden Gemeinden auf Basis des beim Amt der Oö. Landesregierung vorhandenen Datenbestandes.
Wichtige Fristen
Für das Pendeljahr 2024 können Ansuchen noch bis 28. Februar 2026 eingebracht werden.
Für das Pendeljahr 2025 beginnt der Beantragungszeitraum erst ab 1. März 2026.
Vor dem 1. März 2026 können Ansuchen für das Pendeljahr 2025 weder eingereicht noch bearbeitet werden.
Die Ansuchen für ein Kalenderjahr sind jeweils im darauffolgenden Kalenderjahr ab 1. März beim Amt der Oö. Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz einzureichen. Spätester Termin ist der 28. Februar des Folgejahres (in einem Schaltjahr der 29. Februar). Entscheidend ist das elektronische Einreichdatum beziehungsweise der Eingangsstempel des Amtes.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe ist entfernungsabhängig und wird anteilig nach jenen Pendelmonaten berechnet, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei zwölf anrechenbaren Pendelmonaten beträgt die Förderung für das Pendeljahr 2024:
- 218 Euro bei 25 bis einschließlich 49 Kilometer
- 306 Euro bei 50 bis einschließlich 74 Kilometer
- 421 Euro bei 75 Kilometer und darüber
Bei mehreren Arbeitsorten innerhalb eines Monats zählt jener Arbeitsort, zu dem am häufigsten direkt gependelt wurde. Für Monate mit überwiegendem oder vollständigem Homeoffice besteht kein Anspruch auf Fernpendelbeihilfe.
Nachhaltigkeitsbonus für Hybrid- und Elektroautos
Zusätzlich hat die Oö. Landesregierung einen Nachhaltigkeitsbonus beschlossen. Für hybridbetriebene Personenkraftwagen gibt es 15 Prozent zusätzlich, für batteriebetriebene Personenkraftwagen sogar 30 Prozent mehr Beihilfe. Voraussetzung ist die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung, aus der Datum der Zulassung, Name der antragstellenden Person und die Antriebsart ersichtlich sind.
Voraussetzungen im Detail
Die Hin- und Rückfahrt muss innerhalb der relevanten Kalendermonate regelmäßig direkt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort erfolgen – entweder arbeitstäglich oder als wöchentlich pendelnde Person. Wöchentlich pendelnde Personen sind jene, die üblicherweise mindestens einmal pro Woche direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort und zurück fahren und dazwischen mehrere Tage nicht zum Hauptwohnsitz zurückkehren.
Der Hauptwohnsitz muss in Oberösterreich liegen.
Das Jahreseinkommen für das Pendeljahr 2024 darf 35.000 Euro nicht überschreiten. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen oder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.500 Euro.
Als Jahreseinkommen gelten:
- Bei nichtselbständigen Erwerbstätigen: die steuerpflichtigen Bezüge laut Jahreslohnzettel beziehungsweise Einkommensteuerbescheid (Kennzahl 245).
- Bei einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (z. B. Selbständige, Grenzgänger oder Personen mit parallelen Mehrfachbezügen): der Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten, mit Ausnahme bestimmter Krankenversicherungsbeiträge bei Grenzgängern.
Zum Einkommen hinzuzurechnen sind unter anderem Arbeitslosengeld, vergleichbare Leistungen des AMS, Notstandshilfe, Pensionen, Krankengeld, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld.
Nicht zum Einkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Antragstellung
Das Ansuchen ist vorzugsweise online direkt an die Direktion Finanzen des Landes Oberösterreich zu übermitteln. Alternativ kann ein PDF-Formular angefordert, vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Direktion Finanzen gesendet werden.
Entscheidend ist die rechtzeitige Einreichung – wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch auf die Fernpendelbeihilfe.
Für die Antragstellung klicken Sie HIER.
