Familien mit niedrigem Einkommen können auch im Jahr 2025 von einer wichtigen finanziellen Entlastung profitieren. Wer aufgrund eines geringen Einkommens nicht oder nur teilweise vom Familienbonus profitiert, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den sogenannten Kindermehrbetrag. Dieser wurde für 2025 auf 700 Euro pro Kind angehoben. Im Vorjahr lag der Betrag noch bei 550 Euro.
Wer Anspruch hat
Voraussetzung für den Kindermehrbetrag ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt wurden. Zudem muss ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag bestehen.
Reduziert der Familienbonus die Einkommensteuer auf null, wird die Differenz zwischen dem zustehenden Familienbonus und dem Kindermehrbetrag direkt an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt.
SV-Bonus bringt bis zu 1.398 Euro
Neben dem Kindermehrbetrag profitieren auch Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigen Einkommen von einer finanziellen Rückerstattung. Wer nur wenig oder gar keine Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer zahlt, kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung dennoch Geld zurückerhalten.
Für das Steuerjahr 2025 beträgt die maximale Sozialversicherungsrückerstattung für Arbeitnehmer 55 Prozent beziehungsweise bis zu 1.277 Euro. Besteht zusätzlich Anspruch auf die Pendlerpauschale, erhöht sich der Betrag auf bis zu 1.398 Euro.
Pensionistinnen und Pensionisten können bis zu 80 Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet bekommen, maximal jedoch 710 Euro.
Negativsteuer ermöglicht zusätzliche Auszahlung
Auch Personen mit sehr geringer Steuerbelastung können über die sogenannte Negativsteuer profitieren. Dabei handelt es sich um eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für jene, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine klassische Steuererstattung erhalten würden.
Liegt die berechnete Einkommensteuer unter null Euro, werden entsprechende Absetzbeträge vom Finanzamt direkt auf das Konto überwiesen.
Automatische Veranlagung und Fristen
Ab dem 1. Juli erfolgt für Personen, die keinen Antrag stellen, automatisch eine antragslose Veranlagung. Ein eigener Antrag führt jedoch in vielen Fällen zu einer höheren Rückzahlung.
Wer die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 rückwirkend neu einreichen möchte, hat dafür noch bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Auch für die Jahre 2021 bis 2024 können Anträge gestellt oder automatische Bescheide korrigiert werden.
Weitere Erhöhung ab 2026 erwartet
Durch die erneute Anpassung an die Inflation ist für die Veranlagung des Kalenderjahres 2026 mit weiteren Erhöhungen zu rechnen. Für Arbeitnehmer könnten dann rückwirkend sogar bis zu 1.554 Euro möglich sein.
Damit stellt das Jahr 2025 für einkommensschwache Familien, Arbeitnehmer und Pensionisten eine spürbare finanzielle Entlastung dar.
