Das Bundesland Niederösterreich unterstützt pflegebedürftige Menschen mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro. Der sogenannte „NÖ Pflege- und Betreuungsscheck“ wird von der niederösterreichischen Landesregierung gewährt und beträgt 1.000 Euro pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.
Der Antrag kann jedes Jahr bis spätestens 31. Dezember beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, gestellt werden.
Für das Kalenderjahr 2025 ist eine Antragstellung von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 möglich.
Für das Kalenderjahr 2026 kann der Antrag von 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 eingebracht werden.
Maßgeblich ist das Datum der Antragstellung, nicht das Datum der Entscheidung. Sollte die Bearbeitung über das betreffende Kalenderjahr hinausgehen, hat dies keinen Einfluss auf die Förderentscheidung.
Voraussetzungen für pflegebedürftige Personen
Anspruch auf den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck haben Personen, die:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben,
- zum berechtigten Personenkreis gehören,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld beziehen und
- mindestens Pflegegeld der Stufe 3 erhalten (für Erwachsene und Minderjährige),
- oder Pflegegeld der Stufe 2 beziehen und eine Demenzerkrankung durch ärztliche Bestätigung nachweisen,
- oder Pflegegeld der Stufe 2 beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- im Zuge der Antragstellung eine Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ in Anspruch genommen haben.
Die Beratung kann auch durch eine gesetzliche Vertretung erfolgen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruchsberechtigt sind:
- Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
- diesen gleichgestellte Personen.
Gleichgestellt sind unter anderem:
- Familienangehörige österreichischer Staatsbürger mit Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß §47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, die seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet leben,
- Personen, denen aufgrund von Staatsverträgen Gleichstellung zusteht,
- Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz mit Aufenthalts- und Niederlassungsrecht (Arbeitnehmer, Selbstständige oder deren Familienangehörige),
- Asylberechtigte,
- Personen mit Niederlassungsrecht gemäß §§45, 49, 50 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Anspruchsberechtigt sind somit insbesondere Personen mit folgenden Aufenthaltstiteln:
- Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
- Asylberechtigte
Nicht anspruchsberechtigt sind Personen mit:
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
- Niederlassungsbewilligung
- Ausweis für Vertriebene
- subsidiärem Schutz gemäß §8 AsylG
- Asylwerberstatus
Von der Förderung ausgeschlossen
Von der Förderung ausgeschlossen sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer durch Sozialhilfe finanzierten Einrichtung leben, etwa in einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer Obdachloseneinrichtung.
Antragstellung
Der Antrag kann jährlich bis 31. Dezember gestellt werden.
2025: 1. Jänner bis 31. Dezember 2025
2026: 1. Jänner bis 31. Dezember 2026
Entscheidend ist das Datum der Antragstellung.
Antragsmöglichkeiten
Online:
Über das Feld „Beratung & Antrag“ erfolgt zunächst eine Online-Beratung und anschließend die Online-Antragstellung.
Telefonisch:
In Ausnahmefällen kann die Antragstellung über die NÖ Pflegehotline erfolgen:
02742 / 9005 – 9095
Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr
Beratung
Im Zuge der Antragstellung wird auch über weitere Unterstützungsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung informiert. Die Beratung erfolgt über einen Online-Ratgeber oder telefonisch über die Pflegehotline.
Wichtige Hinweise
Die Auszahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung auf das im Antrag angegebene Bankkonto.
Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Der Pflege- und Betreuungsscheck wird nicht auf andere Leistungen der NÖ Sozialhilfe angerechnet, wie etwa sozialmedizinische Dienste, Leistungen der Behindertenhilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz oder den NÖ Heizkostenzuschuss.
Für das Antragsformular klicken Sie HIER.
