Für den im Rahmen des Jahres 2025 gewährten Heizkostenzuschuss in Höhe von 250 Euro endet die Antragsfrist in Österreich heute. Das Unterstützungsprogramm richtet sich insbesondere an Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die aufgrund der steigenden Lebenshaltungskosten zunehmend unter Druck stehen. Die Voraussetzungen für die Antragstellung sowie die Einkommensgrenzen unterscheiden sich je nach Bundesland, ebenso wie die Auszahlungsbeträge und Fristen.
Während der kalten Monate, in denen die Heizsaison bereits seit längerer Zeit andauert, belasten die gestiegenen Energie- und Heizkosten viele Haushalte erheblich. Der Heizkostenzuschuss in Höhe von 250 Euro gilt daher für tausende Betroffene als letzte finanzielle Entlastung vor dem Ende der Wintersaison.
In mehreren Bundesländern werden zusätzlich zu diesem Zuschuss weitere Beihilfen und Unterstützungsprogramme angeboten. Laut Angaben der zuständigen Stellen sollen ab März neue Antragsmöglichkeiten und zusätzliche Fördermodelle starten.
Heizkostenzuschuss 2025/26 in Vorarlberg: Anträge weiterhin möglich
Im Bundesland Vorarlberg können Anträge für den Heizkostenzuschuss 2025/26 bereits gestellt werden. Der Zuschuss kann im Zeitraum vom 13. Oktober 2025 bis 13. Februar 2026 bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Die Antragstellung ist sowohl persönlich als auch online möglich.
In den vergangenen Wochen haben mehrere Bundesländer erneut zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen zur Abfederung der hohen Heizkosten eingeführt. So stehen derzeit folgende Beträge zur Verfügung:
- Steiermark: 340 Euro
- Kärnten: bis zu 180 Euro
- Oberösterreich: 200 Euro
Diese Unterstützungen sind seit Oktober beantragbar.
In Vorarlberg können anspruchsberechtigte Haushalte einmalig bis zu 250 Euro erhalten. Abhängig vom Haushaltseinkommen kann sich der Auszahlungsbetrag jedoch auf bis zu 180 Euro reduzieren. Die Vorlage eines Einkommensnachweises ist verpflichtend. Bei der Prüfung wird ausschließlich der Hauptwohnsitz berücksichtigt. Auch bei einem Wohnsitzwechsel während des Antragszeitraums wird der Zuschuss nur einmal gewährt.
Haushalte, die Sozialhilfe beziehen oder während des Antragszeitraums einen Anspruch darauf erwerben, erhalten automatisch einen Betrag von 180 Euro.
Wer ist vom Heizkostenzuschuss ausgeschlossen?
Keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben folgende Personengruppen:
- Personen, die in Wohnheimen, Pflegeeinrichtungen oder von Hilfsorganisationen bereitgestellten Unterkünften leben
- Bezieherinnen und Bezieher der Grundversorgung
- Bewohnerinnen und Bewohner von Unterkünften, die etwa von Caritas betrieben werden
- Ukrainische Kriegsvertriebene, die Grundversorgung erhalten
In Wohngemeinschaften (WG) wird der Zuschuss nur einmal pro Haushalt ausbezahlt; die Aufteilung erfolgt intern.
Als Einkommen berücksichtigte Einnahmen
Bei der Berechnung des Haushaltseinkommens werden unter anderem folgende Einkünfte angerechnet:
- Löhne und Gehälter
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Gewerbliche Einkünfte
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Mieteinnahmen
- Zinsen und Dividenden
- Pensionen
- Arbeitslosen- und Krankengeld
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen
- Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigungen
- Zahlungen aus Präsenz- oder Zivildienst
Nicht als Einkommen angerechnete Leistungen
Folgende Zahlungen werden bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt:
- Familienbeihilfe
- Kinderboni
- Familienbonus Plus
- Studienbeihilfen
- Pflegegeld
- Förderungen für 24-Stunden-Betreuung
- Kriegs- und Opferentschädigungen
- Versehrtenrenten
Zusätzlich bleiben auch 13. und 14. Monatsgehalt, Taggelder sowie Fahrtkosten außer Ansatz. Unterhaltspflichtige Personen können pro Kind 200 Euro vom Einkommen abziehen.
Einkommensnachweise für Selbständige und Landwirte
Selbständig Erwerbstätige und Landwirte können ihr Einkommen unter anderem durch folgende Unterlagen nachweisen:
- Aktuelle Buchhaltungsunterlagen
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
- Kontoauszüge
- Steuerbescheide
- Berechnungen der Landwirtschaftskammer
Einkommensgrenzen nach Haushaltsgröße
| Personen im Haushalt | Einkommensobergrenze | +200 € Toleranz |
|---|---|---|
| 1 Person | 1.410 € | 1.610 € |
| 2 Personen | 1.920 € | 2.120 € |
| 3 Personen | 2.360 € | 2.560 € |
| 4 Personen | 2.800 € | 3.000 € |
| 5 Personen | 3.240 € | 3.440 € |
| 6 Personen | 3.680 € | 3.880 € |
| 7 Personen | 4.120 € | 4.320 € |
| Jede weitere Person | +440 € | +200 € |
Wird die Einkommensgrenze überschritten, wird der überschreitende Betrag vom maximalen Zuschuss von 250 Euro abgezogen.
Bei einer Überschreitung von mehr als 200 Euro besteht kein Anspruch mehr auf den Heizkostenzuschuss.
Der Mindestzuschuss beträgt 50 Euro.
Beispiele:
- 1-Personen-Haushalt, Einkommen 1.590 € → Zuschuss: 70 €
- 4-Personen-Haushalt, Einkommen 2.950 € → Zuschuss: 100 €
- 2-Personen-Haushalt, Einkommen 2.160 € → kein Anspruch
Vermögen bleibt unberücksichtigt
Immobilien, Fahrzeuge oder Bankguthaben werden nicht in die Berechnung einbezogen. Maßgeblich ist ausschließlich das laufende Haushaltseinkommen.
Der Heizkostenzuschuss in Vorarlberg für den Zeitraum 2025/26 wird als einmalige Zahlung zwischen 50 und 250 Euro gewährt. Die Antragstellung erfolgt über die Gemeinden, die Auszahlung nach Prüfung und Bestätigung der Einkommensnachweise.
