Das Land Salzburg gewährt für die Heizperiode 2025/2026 einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 250 Euro, um die finanziellen Mehrbelastungen durch steigende Heizkosten in der kalten Jahreszeit abzufedern.
Die Antragstellung ist seit 1. Jänner 2026 möglich und läuft bis einschließlich 30. September 2026.
Mit dieser Unterstützung sollen Salzburgerinnen und Salzburger mit niedrigem Einkommen gezielt entlastet werden, die die festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Wer hat Anspruch auf den Heizkostenzuschuss?
Ein Heizkostenzuschuss kann von Personen beantragt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volljährigkeit (ab 18 Jahren)
- Eigener Haushalt
- Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg
- Das Nettohaushaltseinkommen überschreitet die festgelegten Einkommensgrenzen nicht
Einkommensgrenzen 2025/2026
- Alleinlebende Personen sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher:
1.424 Euro netto pro Haushalt - Ehepaare, Lebensgemeinschaften sowie eingetragene Partnerschaften:
1.862 Euro netto pro Haushalt
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich wie folgt:
- Für jedes Kind im Haushalt mit Bezug von Familienbeihilfe: + 394 Euro
- Für jedes Kind im Haushalt ohne Bezug von Familienbeihilfe: + 635 Euro
- Für jede weitere erwachsene Person im Haushalt: + 635 Euro
Wie wird das Einkommen berechnet?
Bei unselbständig Erwerbstätigen sowie bei Bezieherinnen und Beziehern von regelmäßigen Leistungen wie etwa Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld wird das Nettoeinkommen des Monats vor der Antragstellung herangezogen.
- Um eine raschere Bearbeitung der Anträge zu ermöglichen, wird empfohlen, die entsprechenden Einkommensnachweise bereits bei der Antragstellung hochzuladen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
Keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben:
- Bewohnerinnen und Bewohner von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Seniorenwohnhäusern
- Asylwerberinnen und Asylwerber, deren Aufenthalt in Salzburg im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann
- Personen, bei denen vertraglich geregelt ist, dass Dritte für die Heizkosten aufkommen (z. B. Übergabevertrag)
- Personen, die ihren Heizbedarf aus eigenen Energiequellen decken können
Wichtige Hinweise
- Der Heizkostenzuschuss kann nur einmal für das Jahr 2026 gewährt werden.
- Die aktuell gültige Förderrichtlinie ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft.
- Die Antragsfrist endet am 30. September 2026.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Anzahl an Anträgen kann die Bearbeitungszeit bis zu zwölf Wochen betragen.
Das Antragsformular erreichen Sie, indem Sie HIER klicken.
Information und Hotline
Eine telefonische Hotline steht seit 7. Jänner 2026 zur Verfügung:
- Montag bis Donnerstag: 08:30 – 12:00 Uhr
- Telefon: +43 662 8042 – 3669
