Das Land Niederösterreich unterstützt sozial bedürftige Haushalte in der Heizperiode 2025/2026 mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss in der Höhe von 150 Euro. Anspruch haben Personen, die einen eigenen Heizaufwand haben und deren monatliches Bruttoeinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat diese Unterstützung beschlossen, um einkommensschwache Haushalte in der kommenden Heizperiode finanziell zu entlasten.
I. Allgemeine Informationen
Der NÖ Heizkostenzuschuss kann von Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern beantragt werden, die:
- einen eigenen Aufwand für Heizkosten haben und
- deren monatliches Bruttoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet.
Der Antrag kann ausschließlich bei jener Gemeinde gestellt werden, in der sich der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person befindet.
II. Anspruchsberechtigter Personenkreis
Antragsberechtigt sind folgende Personengruppen:
a) Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG, sofern sie sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten;
b) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, sofern die Einreise nicht ausschließlich zum Zweck des Bezugs dieser Förderung erfolgt ist;
c) Drittstaatsangehörige mit einem der folgenden Aufenthaltstitel:
- „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder
- „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaates in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
d) Angehörige anderer Staaten, die österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellt sind.
Asylwerbende Personen sind nicht anspruchsberechtigt.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich seit mindestens sechs Monaten vor Antragstellung
- Einhaltung der Einkommensgrenze gemäß § 293 ASVG
III. Von der Förderung ausgeschlossene Personen
Kein Anspruch besteht für:
- Personen ohne eigenen Haushalt
- Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG)
(diese erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch und separat) - Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen ohne eigenen Heizaufwand (z. B. bei privatrechtlichem Anspruch auf Beheizung oder Brennmaterial)
- Alle sonstigen Personen ohne eigenen Aufwand für Heizkosten
- Personen mit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, ausgenommen Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 55.000 Euro
IV. Berechnung der Einkünfte
- Das monatliche Bruttoeinkommen darf den Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
- Leben mehrere Personen in einem Haushalt, werden alle Einkommen zusammengerechnet
- Richtsatzerhöhungen für Kinder gelten, solange Familienbeihilfe bezogen wird
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden mit 4,16 % des Einheitswertes berechnet
- Einkünfte aus Miete oder Pacht werden durch Division des Jahreseinkommens durch 14 ermittelt
- Bei Kleinstunternehmen gilt der Umsatz des Vorjahres
- Bei Einkommen mit 12 Auszahlungen pro Jahr (z. B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) wird der Richtsatz mit dem Faktor 1,166 multipliziert
V. Nicht anrechenbare Einkünfte
Nicht in die Einkommensberechnung einbezogen werden unter anderem:
- Familienbeihilfe, Schüler- und Studienbeihilfen, Stipendien
- Kinderzuschüsse nach Sozialversicherungsgesetzen
- Pflegegeld und Blindenbeihilfe
- Kilometergeld, Reisegebühren und Taggelder
- Wohnbeihilfen und Wohnzuschüsse des Landes Niederösterreich
- Kriegsopfer- und Versehrtenrenten
VI. Antragstellung
Antragsformulare sind erhältlich bei:
- dem Amt der NÖ Landesregierung
- den Bezirkshauptmannschaften
- den Magistraten
- den Gemeindeämtern
- online unter www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss
Antragszeitraum:
22. Oktober 2025 bis spätestens 31. März 2026
Die Antragstellung erfolgt bei der Hauptwohnsitzgemeinde, welche die Angaben prüft und bestätigt.
VII. Einkommensnachweise
Bei Antragstellung sind geeignete Unterlagen zur Berechnung der Einkünfte vorzulegen.
VIII. Höhe und Auszahlung der Förderung
- Die Gewährung erfolgt durch Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung
- Förderhöhe: 150 Euro (einmalig)
- Die Auszahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung
IX. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung verarbeitet. Antragstellerinnen und Antragsteller haben gemäß DSGVO das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit.
X. Härtefallregelung
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. 24-Stunden-Betreuung, außergewöhnliche Krankheitskosten) kann eine Förderung auch dann gewährt werden, wenn die Einkommensgrenze um maximal 50 Euro pro Haushaltsmitglied überschritten wird.
XI. Rückerstattung
Wurde die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist sie zurückzuerstatten.
Im Todesfall besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt waren.
XII. Verbot der Doppelförderung
Der Heizkostenzuschuss wird pro Haushalt nur einmal pro Heizperiode gewährt.
Personen, die bereits Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz beziehen, sind ausgeschlossen.
XIII. Kein Rechtsanspruch
Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel.
XIV. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung in Kraft.
📞 Information und Kontakt
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5)
Landhausplatz 1, Haus 14
3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs5@noel.gv.at
Telefon: 02742 / 9005-9005
Das Antragsformular erreichen Sie, indem Sie HIER klicken.
