In Vorarlberg sind die Anträge für den Heizkostenzuschuss (Heizkostenzuschuss) für die Saison 2025/26 gestartet. Die Unterstützung kann im Zeitraum vom 13. Oktober 2025 bis 13. Februar 2026 bei den zuständigen Wohnsitzgemeinden beantragt werden. Anträge können persönlich oder online gestellt werden.
In den letzten Wochen wurden in vielen Bundesländern Österreichs zusätzliche Zuschüsse zur Entlastung bei hohen Heizkosten neu aufgelegt. Zum Beispiel:
- Steiermark: 340 Euro
- Kärnten: bis zu 180 Euro
- Oberösterreich: 200 Euro
Diese Beträge stehen seit Oktober den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.
Antragstellende erhalten eine einmalige Auszahlung von maximal 250 Euro. Abhängig vom Einkommen kann der Zuschuss jedoch auf 180 Euro reduziert werden. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist ein aktueller Einkommensnachweis erforderlich. Für die Antragstellung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich, und auch bei einem Wohnungswechsel während des Förderzeitraums wird der Zuschuss nur einmal gewährt.
Haushalte, die Sozialhilfe erhalten oder während des Aktionszeitraums Anspruch darauf erwerben, bekommen automatisch einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von 180 Euro.
Wer keinen Anspruch hat (Ausnahmen)
Folgende Personen können keinen Heizkostenzuschuss erhalten:
- Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrt untergebracht sind
- Personen, die Leistungen der Grundversorgung (Grundversorgung) erhalten
- Personen, die in Unterkünften von Organisationen wie Caritas untergebracht sind
- Kriegsmigranten aus der Ukraine, die Grundversorgung erhalten
In privaten Wohngemeinschaften (WG) wird der Zuschuss nur einmal ausgezahlt; die Mitglieder können ihn untereinander aufteilen.
Anrechenbare Einkünfte
Folgende Einkünfte werden auf den Zuschuss angerechnet:
- Löhne und Gehälter
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Mieteinnahmen
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)
- Renten
- Arbeitslosengeld
- Krankenstandsgeld
- Wohnbeihilfen
- Unterhaltszahlungen
- Kinderbetreuungsgeld
- Lehrlingsentschädigungen
- Entschädigungen für Zivildienst oder Grundwehrdienst
Nicht anrechenbare Einkünfte
Folgende Zahlungen werden nicht auf den Zuschuss angerechnet:
- Familienbeihilfe (Familienbeihilfe)
- Kinderzuschläge
- Familienbonus Plus (Familienbonus Plus)
- Studienbeihilfen
- Pflegegeld (Pflegegeld)
- Leistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung
- Opfer- und Kriegsopferleistungen
- Renten für behinderte Kriegsgeschädigte
Außerdem werden folgende Zahlungen nicht berücksichtigt:
-
- und 14. Monatsgehalt
- Spesen
- Reisekosten
- Unterhaltszahlungen: Pro unterhaltsberechtigtem Kind kann 200 Euro abgezogen werden
Selbständige und Landwirte
Einkommen kann auf folgende Weise nachgewiesen werden:
- Aktuelle Bilanz
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Kontoauszüge
- Steuerbescheid
- Nachweis der Landwirtschaftskammer
Einkommens- und Haushaltsgrößengrenzen
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze | +200 € Toleranz |
|---|---|---|
| 1 Person | 1.410 € | 1.610 € |
| 2 Personen | 1.920 € | 2.120 € |
| 3 Personen | 2.360 € | 2.560 € |
| 4 Personen | 2.800 € | 3.000 € |
| 5 Personen | 3.240 € | 3.440 € |
| 6 Personen | 3.680 € | 3.880 € |
| 7 Personen | 4.120 € | 4.320 € |
| Jede weitere Person | +440 € | +200 € |
Kademische Reduzierung bei Überschreitung der Einkommensgrenzen
Überschreitet das Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze, wird der Zuschuss vom maximalen Betrag (250 Euro) abgezogen.
Liegt die Überschreitung über 200 Euro, entfällt der Zuschuss.
Der minimale Zuschuss beträgt 50 Euro.
Beispiele:
- 1-Personen-Haushalt, Einkommen 1.590 € → Zuschuss: 70 €
- 4-Personen-Haushalt, Einkommen 2.950 € → Zuschuss: 100 €
- 2-Personen-Haushalt, Einkommen 2.160 € → keine Auszahlung
Vermögen wird nicht berücksichtigt
Vermögenswerte wie Haus, Auto oder Bankguthaben werden nicht auf den Zuschuss angerechnet. Maßgeblich ist ausschließlich das Haushaltseinkommen.
In Vorarlberg wird der Heizkostenzuschuss 2025/26 somit als einmalige Auszahlung zwischen 50 und 250 Euro entsprechend dem Haushaltseinkommen gewährt. Die Anträge werden über die Wohnsitzgemeinden eingereicht und nach Prüfung der Einkommensnachweise ausgezahlt.
